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Hausordnung

 Zu aller erst:

  • Bitte holen Sie reservierte Tickets bis spätestens 45 Minuten vor Beginn der Vorstellung ab. Täglich ab 14:30 Uhr, Samstags und Sonntags 14:15 Uhr
  • Bei Ausfall unseres Computersystemes gilt freie Platzwahl.
  • 3D Vorstellungen werden ab 3 zahlenden Gästen aufgeführt.
  • Rollstuhlfahrer können aus sicherheitstechnischen/ baurechtlichen Gründen nicht alle Kinosäle erreichen
  • mitgebrachte Speisen und Getränke sind nicht gestattet und müssen außerhalb unseres Kinos verzeht werden

weitere Verhaltensregeln in unserem Lichtspieltheater: 

I. Geltung der AGBs

1. Der Vertrag zwischen Kinobetreiber und Kinobesucher über den Besuch einer Filmvorführung wird mit der Aushändigung der Eintrittskarte an den Kinobesucher abgeschlossen. Mit der Erklärung, eine Eintrittskarte erwerben zu wollen, stimmt der Kinobesucher diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) zu. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besucher die Eintrittskarte telefonisch, per Internet oder anderer Kommunikationstechniken (vor)bestellt.
2. Mit der Übertragung der Kinokarte auf einen Dritten, wird das Vertragsverhältnis unter Anwendung dieser AGB auf den Erwerber übertragen. Der Veräußerer der Kinokarte ist verpflichtet, den Erwerber auf die Geltung dieser AGB hinzuweisen.
3. Für Personen, die sich in den Kinoräumlichkeiten aufhalten, ohne dass diese AGB im Wege eines Vertragsabschlusses wirksam werden, gelten diese AGB als Hausordnung.

II. Erwerb der Kinokarte
1. Für den Erwerb der Eintrittskarte gelten die für die jeweilige Filmvorführung ausgewiesenen Preise. Die Preise enthalten die Umsatzsteuer und andere Abgaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
2. Der Kinobesucher ist verpflichtet, sofort nach Übernahme der Eintrittskarte zu prüfen, ob er die Karte für die gewünschte Kinovorstellung erhalten hat. Auch beim Kauf erhaltenes Wechselgeld ist umgehend auf Vollständigkeit/ Richtigkeit zu überprüfen. Nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
3. Der Kinobetreiber behält sich das Recht vor, Kinobesuchern, die andere Kinobesucher oder Mitarbeiter des Kinobetreibers in ungehöriger Weise belästigen und/oder die sich gerechtfertigten Anordnungen des Kinopersonals widersetzen, den Erwerb von Eintrittskarten für bestimmte Zeit oder in schwerwiegenden Fällen auch auf Dauer zu versagen.
4. Bei Vorbestellung müssen die Eintrittskarten spätestens 30 Minuten vor der Filmvorführung abgeholt und bezahlt werden. Nicht fristgerecht abgeholte Eintrittskarten kann der Kinobetreiber ohne Rücksichtnahme auf die Vorbestellung verkaufen. Die Kartenreservierung funktioniert nur bis 90 Minuten vor dem Filmstart. Ab diesem Zeitpunkt können die Karten telefonisch reserviert werden. Es können online max. 6 Sitzplätze reserviert werden. Werden mehr Karten benötigt können diese telefonisch reserviert werden.
5. Eine Rücknahme oder ein Umtausch bezahlter Eintrittskarten ist nicht möglich. Ein Ersatz für nicht oder (durch Zu-Spät-Kommen) nur teilweise in Anspruch genommene Eintrittskarten oder für abhanden gekommene Eintrittskarten kann nicht geleistet werden.
6. Kindern und Jugendlichen ist der Besuch nur hinsichtlich jener Filmvorführungen möglich, die für ihre oder eine jüngere Altersstufe durch die jeweils zuständige Jugendfilmkommission freigegeben wurden. Wenn der Kinobetreiber bezüglich der Erfüllung des für einen Filmbesuch erforderlichen Alters Zweifel hat, erklärt sich der (jugendliche) Kinobesucher bereit, sein Alter durch Vorlage eines Lichtbildausweises nachzuweisen. Von der Einhaltung der Jugendzulassungsbestimmungen kann der Kinobetreiber durch die Eltern des jugendlichen Kinobesuchers oder eine sonstige Begleitperson nicht entbunden werden.
7. Mit Vertragsabschluss erwirbt der Kinobesucher die Berechtigung, die Vorführung des gewählten Hauptspielfilmes in der angegebenen Sitzkategorie zu konsumieren. Hingegen besteht kein Anspruch auf die Vorführung von Zusatzfilmen (z.B. Trailer und Kurzfilme) und auf Vorführung in einem bestimmten Kinosaal. Im Einzelfall (zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Saaltausch) kann eine Sitzplatzverlegung erforderlich sein, die vom Kinobesucher erworbene Kinokarte wird in diesem Fall auf Sitzplätze zumindest der gewählten Preiskategorie umgebucht.
8. Der Kinobesucher nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die angekündigte und auf der Kinokarte aufgedruckte Anfangszeit der Vorstellung durch den Kinobetreiber um maximal 30 Minuten verschoben werden kann.
9. Filmvorführungen mit einer Gesamtnettospielzeit von zumindest 90 Minuten können ein - oder mehrmals unterbrochen werden.
10. Für den Inhalt der zur Vorführung gelangenden Filme ist der Kinobetreiber nicht verantwortlich. Fremdsprachige Filme sind nur dann mit Untertiteln versehen, wenn dies ausdrücklich angekündigt wird. Solche Filme können aber auch ohne Ankündigung mit Untertiteln versehen werden.


III. Zutritt zu den Kinosälen
1. Die Berechtigung, eine bestimmte Filmvorführung zu besuchen, wird mit der gültigen Kinokarte ausgewiesen.
2. Kinosäle dürfen ohne eine gültige Eintrittskarte nicht betreten werden. Der Kinobetreiber behält sich das Recht vor, die Zutrittsberechtigung sowie die Grundlage für allfällige Ermäßigungen zu prüfen und bei fehlender Zutrittsberechtigung, den Zutritt zu dem Kinosaal zu verweigern, beziehungsweise den Kinobesucher der Filmvorführung zu verweisen. Der Besucher hat daher die Eintrittskarte und den Nachweis für die Inanspruchnahme allfälliger Ermäßigungen (z.B. Studentenausweis, Rentnerausweis, Behindertenausweis,…) bis zum Ende der Vorführung bei sich aufzubewahren.
3. Die Mitnahme von Waffen (iSd §1 Waffengesetz 1996), Digitalkameras und ähnlichen Bild - oder Ton-Aufnahmegeräten (ausgenommen Mobilfunktelefone mit entsprechender Zusatzfunktion) in die Kinosäle ist nicht gestattet.
4. Die Mitnahme von Speisen und/oder Getränken, die beim Kinobuffet erworben wurden, in die Kinosäle ist mit Genehmigung des Kinobetreibers zulässig. Die Mitnahme mitgebrachter Speisen und/oder Getränke in die Kinosäle zu deren Konsumation während der Kinovorstellung ist nicht zulässig.
5. Die Mitnahme von Tieren (jeglicher Gattung) ist nicht gestattet.

IV. Verhalten im Kinogebäude und Kinosaal
1. Der Kinobesucher erklärt sich damit einverstanden, den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Sitzplatz einzunehmen und die Einrichtung des Kinokomplexes schonend und pfleglich benutzen. Der Kinobesucher erklärt sich weiters bereit, den Filmbesuch anderer Personen nach Möglichkeit nicht zu stören. Mobiltelefone sind auf lautlos zu schalten, der Gebrauch des Mobiltelefons während der Filmvorführung ist nicht gestattet.
2. In den Kinoräumlichkeiten ist die Nutzung von Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards . nicht gestattet.
3. Kinobesucher können nach einer Mahnung des Kinopersonals ohne Rückzahlung des Eintrittspreises der Filmvorführung verwiesen werden, wenn sie:
a.) sich weigern, ihren auf der Eintrittskarte zugewiesenen Platz einzunehmen;
b.) andere Kinobesucher vor oder während der Filmvorführung akustisch, durch ihr Verhalten oder in sonstiger ungehöriger Weise stören oder belästigen;
c.) im Kinosaal rauchen;
d.) Essensreste auf den Boden werfen oder sonst den Kinosaal verunreinigen;
e.) Waffen oder sonstige gemäß Punkt 11. verbotene Gegenstände - in den Kinosaal mitnehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese konkret benutzt werden oder nicht;
f.) ohne Genehmigung des Kinobetreibers Speisen und/oder Getränke in den Kinosaal mitnehmen.
4. Nach dem Ende der Filmvorführung sind die Kinosäle durch die bezeichneten Ausgänge zu verlassen. Der Aufenthalt in den Kinosälen ist nach dem Ende der Filmvorführung unzulässig.

V. Verbot von Bild- und Tonaufnahmen
1. Filme (Laufbildwerke) sind urheberrechtlich geschützte Werke. Das Vervielfältigen, Verbreiten oder das öffentliche Aufführen dieser Werke ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Rechteinhabers (Lizenzvereinbarung) ist gerichtlich strafbar. Bild- oder Tonbandaufnahmen während einer Filmvorführung sind daher (auch für private Zwecke) unter keinen Umständen zulässig.
2. Liegen Gründe vor, anzunehmen, dass ein Kinobesucher unzulässige Bild- oder Tonaufnahmen während der Filmvorführung angefertigt hat oder anzufertigen versucht hat, kann ihn das Kinopersonal bis zum Eintreffen der Sicherheitsorgane in angemessener Weise anhalten (§ 86 Abs 2 StPO).
3. Die Anhaltung kann unterbleiben, wenn der Kinobesucher der Aufforderung des Kinopersonals, seine Identität nachzuweisen nachkommt und das Gerät, mit dem die Bild- oder Tonaufnahme erfolgt sein könnte, in die Verwahrung des Kinopersonals übergibt. Der Kinobetreiber wird in diesem Fall unverzüglich entsprechende rechtliche Schritte zur Klärung des Sachverhalts einleiten. Werden die in Verwahrung genommenen Gegenstände nicht binnen acht Wochen gerichtlich beschlagnahmt, werden sie dem Kinobesucher an der Kinokasse zurückerstattet. Eine Versendung der in Verwahrung übernommenen Gegenstände kann nur auf Kosten und Risiko des Kinobesuchers erfolgen.

 

H A F T U N G S A U S S C H L U S S
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